Integrationshilfe

Unser Prozess

01.

Kennenlernen

Erstgespräch zur Vorstellung und Bedarfsanalyse

Einführung in rechtliche Rahmenbedingungen

Klärung erforderlicher Dokumente für Behörden und Institutionen

.

02.

Prüfen der Unterlagen

Überprüfung relevanter Dokumente (z.B. Aufenthaltstitel, Bildungsnachweise)

Unterstützung bei der Vervollständigung fehlender Unterlagen

Beratung zum organisatorischen Ablauf und Klärung von administrativen Fragen

03.

Erstellung Integrationsplan

Entwicklung eines maßgeschneiderten Integrationsplans

Festlegung von kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen Zielen

Planung und Vermittlung von Bildungs- und Berufsmöglichkeiten, Sprachkursen

Unsere Leistungen

Begleitung im Alltag

- Rechtliche Rahmenbedingungen
- Leitlinien des Miteinanders in Deutschland
- Eingewöhnung und Integration
- Hilfe bei alltäglichen Herausforderungen

Betreuung Minderjährige

- Derzeitige rechtliche Bestimmungen
- Organisatorische Rahmenbedingungen
- Zuständigkeiten
- Möglichkeiten und Grenzen der Betreuung

Kommunikation

- Modelle der Verständigung
- Aufbau der Kommunikation
- Gründe für Kommunikationsfehler
- Interkulturelle Kommunikation

Integration

- Mentorship-Programme
- Berufliche Qualifizierung
- Unterstützung bei der Arbeitssuche
- Hilfe bei der Suche nach Wohnraum
- Sport, Freizeit und Kultur
- Kompetenzen im Umgang mit Behörden

Vormundschaften

- Rechtliche Fürsorge für Minderjährige
- Wohlergehen und Interessenvertretung
- Finanz- und Vermögensverwaltung
- Entscheidungen Erziehung und Gesundheit
- Kooperation mit Behörden
- Entwicklung und Integrationsförderung

Deutsch als Fremdsprache

- Alphabetisierung und die vier Fertigkeiten
- Wirksame Lehrmethoden und Strategien
- Integrativer Fremdsprachenunterricht
- Abwechslungsreiche Lehrmittel
- Interaktiver Lehruntericht
- Bildung von Lerngruppen

Pädagogik

- Basisbausteine des Bildungsprozesses
- Strategien zum Lernen
- Diversität in Lehrmethoden
- Bildungsumfeld
- Lehrmittel
- Position als Lehrkraft
- Interaktiver Lehruntericht

Konflikte und Traumatisierung

- Erscheinungsbilder von Trauma
- Persönlichen Interventionsmöglichkeiten
- Unterstützungsleistungen Dritter
- Trauma Arten von Konflikten
- Konfliktträchtige Situationen
- Prinzipien der Konfliktlösung ohne Gewalt
- Strategien zur Konfliktbewältigung

Öffentlichkeitsarbeit

- Unterstützungsleistungen für Geflüchtete
- Ausgabe von Kleidung
- Freizeitangebote für Sport und Kultur
- Begegnungsstätten
- Beschäftigungsmöglichkeiten
- Gründung von Projekten
- Engagement in der Öffentlichkeitsarbeit

Fragen und Antworten

Viele Menschen müssen ihr Heimatland verlassen wegen Unruhen, Krisen, Bürgerkriegen, Verfolgung, Menschenrechtsverletzungen, Naturkatastrophen, Armut und fehlender Zukunftsperspektiven. Diese Menschen werden oft als Flüchtlinge bezeichnet. In Deutschland werden aber nur diejenigen offiziell als Flüchtlinge anerkannt, die aus begründeter Angst vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung fliehen. Diese Festlegung kommt aus der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951.

Weltweit sind über 65 Millionen Menschen auf der Flucht. Anfang 2018 kamen die meisten Asylbewerber in Deutschland aus Syrien, gefolgt vom Irak und Afghanistan. Diese Menschen fliehen vor Krieg und Gewalt in ihren Heimatländern. Weitere wichtige Herkunftsländer sind Nigeria, Iran, Türkei, Georgien und Somalia. Menschen aus diesen Ländern suchen Schutz in Deutschland vor Verfolgung, Menschenrechtsverletzungen und schwierigen Lebensbedingungen. Die Zahl der Flüchtlinge zeigt, wie wichtig es ist, ihnen Unterstützung und eine sichere Zuflucht zu bieten.

Etwa ein Fünftel aller Flüchtlinge, die nach Deutschland kommen, wird in Nordrhein-Westfalen (NRW) aufgenommen. Dies wird nach dem „Königsteiner Schlüssel“ berechnet, der die Bevölkerungszahl und die Steuereinnahmen jedes Bundeslandes berücksichtigt. NRW hat eine Verteilungsquote von 21,2 Prozent und nimmt damit die meisten Flüchtlinge auf. Danach folgen Bayern mit 15,3 Prozent und Baden-Württemberg mit 12,9 Prozent. Diese Verteilung hilft sicherzustellen, dass die Last der Aufnahme von Flüchtlingen gerecht auf alle Bundesländer verteilt wird, basierend auf deren Größe und wirtschaftlicher Stärke.

Die Bezirksregierung Arnsberg organisiert die Unterbringung und Betreuung der Flüchtlinge in den Unterbringungseinrichtungen im Regierungsbezirk Arnsberg. Für ganz Nordrhein-Westfalen (NRW) regelt die Bezirksregierung Arnsberg auch die Zuweisung der Flüchtlinge auf die 396 Kommunen des Bundeslandes. Außerdem fördert sie die hauptamtlichen Flüchtlingsberatungsstellen in NRW. Ihre Aufgabe ist es, sicherzustellen, dass Flüchtlinge gut untergebracht und betreut werden und dass jede Gemeinde ihren Anteil an der Aufnahme von Flüchtlingen übernimmt.

In NRW gibt es zwei Arten von Unterbringungseinrichtungen: Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE) und Zentrale Unterbringungseinrichtungen (ZUE). In einer EAE werden Flüchtlinge registriert, ärztlich untersucht (z.B. Impfungen) und beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vorgestellt, um das Asylverfahren zu starten. Normalerweise bleiben Asylsuchende eine Woche in einer EAE. Danach werden sie in eine ZUE verlegt. Dort bleiben sie, bis über ihr Asylverfahren entschieden wurde, bevor sie einer Gemeinde zugewiesen werden. Personen aus sicheren Herkunftsstaaten können auch nach negativem Asylentscheid in einer ZUE bleiben. Die Unterbringungseinrichtungen in NRW werden von den fünf Bezirksregierungen verwaltet.

In NRW gibt es ein dreistufiges Verfahren für die Aufnahme von Flüchtlingen:

  1. Anmeldung in Bochum (LEA): Zuerst melden sich die Flüchtlinge in der Landeserstaufnahmeeinrichtung in Bochum. Hier werden sie registriert und erhalten wichtige Erstinformationen.

  2. Erstaufnahmeeinrichtung (EAE): Nach einigen Stunden werden sie in eine EAE gebracht, wo sie medizinisch untersucht werden und ihren Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellen.

  3. Zentrale Unterbringungseinrichtungen (ZUE): Nach etwa einer Woche werden sie in eine ZUE verlegt. Hier bleiben sie, bis sie einer Stadt oder Gemeinde in NRW zugewiesen werden.

In NRW erhalten Flüchtlinge während ihres Aufenthalts in Landeseinrichtungen alles Notwendige wie Essen, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitsversorgung und Haushaltsartikel als Sachleistungen. Kleidung kann manchmal auch durch Wertgutscheine bereitgestellt werden, und Haushaltsgegenstände werden oft geliehen. Zusätzlich bekommen Flüchtlinge Leistungen für persönliche Bedürfnisse. Diese sollen, wenn möglich, auch als Sachleistungen erbracht werden. Der persönliche Bedarf wird in NRW derzeit durch Taschengeld abgedeckt, dessen Höhe im Asylbewerberleistungsgesetz festgelegt ist.

In den Unterbringungseinrichtungen in NRW werden die Flüchtlinge von einem Betreuungsdienst betreut. Die Bezirksregierung schließt dafür Verträge, um gleiche Qualitätsstandards zu gewährleisten. Die Betreuenden kümmern sich um die Möblierung, Reinigung und Verpflegung der Einrichtungen. Zur Sicherheit wird ein privater Sicherheitsdienst eingesetzt. Mitarbeiter der Bezirksregierung sind ebenfalls vor Ort, zahlen Taschengeld aus und organisieren notwendige Transfers, wie Besuche bei Ärzten oder der Ausländerbehörde.

Nachdem Flüchtlinge ihre Wohnsitzverpflichtung in einer Landesunterkunft erfüllt haben, werden sie einer Stadt oder Gemeinde in NRW zugewiesen. Bevor dies geschieht, müssen sie registriert, gesundheitlich untersucht und geröntgt sein. Sie müssen auch über Schutzimpfungen informiert und ihren Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt haben. Die Bezirksregierung Arnsberg ist für die Zuweisung der Flüchtlinge auf die 396 Städte und Gemeinden in NRW verantwortlich.

Ob Flüchtlinge arbeiten dürfen, hängt von ihrer Aufenthaltsdauer und ihrem Aufenthaltsstatus ab. Solange sie sich in einer Unterbringungseinrichtung des Landes aufhalten, dürfen sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Nach der Zuweisung in eine Kommune und einer Aufenthaltsgestattung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) kann ihnen nach drei Monaten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt werden. Die notwendige Genehmigung muss bei der zuständigen Ausländerbehörde eingeholt werden. Anerkannte Asylbewerber dürfen grundsätzlich uneingeschränkt arbeiten. Selbstständige Tätigkeiten sind Flüchtlingen jedoch nicht gestattet. Weitere Informationen erteilen das BAMF oder die zuständigen Ausländerbehörden.

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